Allgemeine Verkaufsbedingungen

Stand: Februar 2022

I. Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftigen – Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns textlich bestätigt werden.

2. Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – nachfolgend Käufer genannt – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn, wir hätten ausdrücklich textlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie werden ohne textliche Zustimmung insbesondere auch dann nicht Teil des Vertrages, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns an den Käufer gelieferten Waren gelten unsere Geschäftsbedingungen als von dem Käufer angenommen.

3. Mündliche Vereinbarungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, sind nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn die Vereinbarung von uns in Textform bestätigt wird. Auch die Aufhebung dieser Textform kann ausschließlich einvernehmlich schriftlich erfolgen.

4. Abweichungen in der Geschäftsabwicklung begründen nicht das Recht des Käufers auf Änderung dieser Geschäftsbedingungen.

5. Die Abbedingung der vereinbarten Textform in allen obigen und nachfolgenden Klauseln ist ebenfalls nur in Textform möglich.

6.  Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

7. Sollte eine Bestimmung in unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere gültige ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was zwischen den Parteien vereinbart wäre, wenn sie die Nichtigkeit der ungültigen Bestimmung vorher gekannt hätten.

II. Angebot/Angebotsunterlagen

1. Unser Angebot ist freibleibend. Eine Bindungswirkung tritt hierdurch nicht ein. Ein Vertrag kommt mit uns erst mit Zugang unserer textlichen Auftragsbestätigung und ausschließlich mit deren Inhalt zustande.

2. Bestellungen können wir innerhalb von 6 Wochen annehmen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung.

3. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere textliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherungen von Eigenschaften, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

4. Unsere MitarbeiterInnen und HandelsvertreterInnen sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des textlichen Vertrages hinausgehen.

5. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Maße, Gewichte, sonstige Leistungsdaten, technische oder sonstige Unterlagen sind nur verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich textlich zugesagt worden ist. Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen und ihren Inhalten verbleiben bei uns. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen textlichen Zustimmung. Sie sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

6. Bei Serien- oder Sonderanfertigungen behalten wir uns das Recht einer Mehr- oder Minderlieferung von 10% vor. Die Mehr- oder Mindermenge wird entsprechend berechnet.

7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Käufer zumutbar sind.

8. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine verbindliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

III. Preise/Zahlungsbedingungen/Rechnungsstellung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“ oder „ab Werk“, ausschließlich Verladungs- und/oder Versandkosten, Zoll, Verpackung.

2. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer in der Bundesrepublik Deutschland mit dem am Tage des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatz.

3. Nebenentgelte wie Spesen, Kosten, Auslagen, Maut, Gebühren, Fracht, Verpackung etc. sind in diesem Betrag nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung ist dem Kunden gestattet, den Nachweis des Betrages anzufordern.

4. Unsere Preise sind kalkuliert auf eine Abnahme von mindestens 1.000 Stück pro Ausführung und Type. Der Mindestwarenbestellwert beläuft sich auf EUR 250,- netto.

5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. Dies gilt nur, soweit diese Preisänderungen für uns nicht vorhersehbar waren oder wir diese nicht zu vertreten haben. Die betreffenden Änderungen werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

6. Ein Skontoanspruch besteht nur, wenn er von uns ausdrücklich textlich eingeräumt worden ist. Er ist für jede Rechnung gesondert textlich zu vereinbaren. Eine abweichende und/oder regelmäßige Skontogewährung in der Vergangenheit begründet keine Verpflichtung unsererseits, auch bei weiteren Rechnungen Skonto zu gewähren.

7. Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

8. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs statt nach besonderer Vereinbarung an. Unsere Forderung ist erst an dem Tag erfüllt, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, ohne mit Rückbelastungsansprüchen rechnen zu müssen.
Einzugskosten, Diskont- und Wechselspesen sowie Zinsen gehen stets zu Lasten des Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig.

9. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Einmalkosten, wie z.B. Werkzeug- und Entwicklungskosten, werden direkt nach Auftragseingang zu 50% berechnet. Die restlichen 50% werden bei Lieferung der ersten Serienteile fällig.

11. Die Rechnungen werden elektronisch per E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt.

12. Ansprüche gegen uns dürfen vom Käufer weder abgetreten noch verpfändet werden.

IV. Produktangaben/Konstruktionsänderungen

1. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Bedingungen, unter denen die zu liefernde Ware eingesetzt werden soll, in jeder Beziehung und umfassend textlich zu beschreiben. Außerdem hat der Käufer die im Artikeltext genannte Sicherheits-Zertifizierung hinsichtlich der Kompatibilität des beabsichtigten Verbaus unseres Produktes in den zu produzierenden Fahrrädern zu beachten.

2. Konstruktionsänderungen im Interesse des technischen Fortschritts behalten wir uns vor, falls diese keine Änderungen der Funktion mit sich bringen.

V. Lieferzeit

1. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin ausdrücklich textlich als „verbindlich“ zugesagt wurde.

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Lieferfrist die Ware das Lager Ennepetal verlassen hat.

4. Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – dies gilt sowohl für uns wie auch für unsere Unterlieferanten bei Fällen z.B. höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen oder Pandemien), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.

5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Angemessen ist eine Frist von mindestens 14 Tagen, bei Sonderanfertigungen mindestens 1 Monat.
Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als 1 Monat, bei Sonderanfertigungen 6 Wochen, nicht erfolgt.
Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Abs. 6 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.

6. Der unter Abs. 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; ferner nicht in Fällen des arglistigen Verschweigens oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

7. Bei Abrufaufträgen sind uns die einzelnen Abrufe so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich sind, mindestens aber 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin. Abrufaufträge müssen innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Käufer in Annahmeverzug.

8. § 266 BGB findet keine Anwendung. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, insbesondere im Rahmen von Abrufaufträgen.

9. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt zu verlangen, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu bekommen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

VI. Gefahrübergang/Verpackungskosten/Versicherung

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Es gilt die Incoterms 2020-Klausel „ex works/ab Werk“ (Deutsche Fassung).

2. Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat oder auf dessen Anweisung, so geht die Gefahr von dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Käufers sind wir verpflichtet, auf dessen Kosten die bei uns lagernde Ware zu versichern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin nicht ausdrücklich vereinbart ist mit der Maßgabe, dass die Gefahr auf den Käufer 7 Kalendertage nach der Anzeige der Versandbereitschaft übergeht.

3. Transportversicherungen sowie sonstige Versicherungen der von uns gelieferten Waren sind Angelegenheit des Käufers. Sofern es der Käufer wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Käufer die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen. Ausgenommen sind Mehrweg-Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus §§ 433 ff BGB entgegenzunehmen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, sofern/wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit unseren Kaufpreisforderungen befindet.

4. Der Käufer tritt an uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht dem Verkäufer gehören, weiterveräußert wird.

5. Der Käufer ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung können wir aus berechtigtem Interesse einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen. Wir können verlangen, dass uns der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offenlegt.

6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 20% oder mehr übersteigt.

7. Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abtretung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen.

8. Der Käufer hat uns von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.

9. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware weiterzugeben, endet mit unserem Widerruf, der möglich ist bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers. Berechtigt sind Zweifel insbesondere dann, wenn eine Wirtschaftsauskunftei den Käufer sinngemäß schlechter als „befriedigend“ bewertet und/oder eine Kreditversicherung ein für den Käufer übernommenes Kreditlimit reduziert oder aufhebt, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

10. Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem am Sitz des Käufers bzw. am Aufenthaltsort der Gegenstände geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommen.

VIII. Gewährleistung und Haftung

1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern.
Wir können, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern.

2. Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB von ihm zu beachtenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.

4. Soweit sich nachstehend (Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.

5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.

6. Der in Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
Sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

7. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, beispielsweise durch Überbelastung infolge der Nutzung zu Wettkampfzwecken, für Expeditions- oder Mieträder oder bei Nutzung als Antrieb für Boote oder ähnliche Zwecke, fehlerhafter Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und ohne vorherige textliche Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter zurückzuführen sind.

8. Alle in Geschäftsunterlagen und Kommunikationen für Produkte genannten Normenverweise insbesondere zu ISO 4210 und anderen Normen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, sondern sind rein informativ und gelten ausschließlich im Sinne von Baumusterprüfungen, die in Kombination mit dafür von uns vorgesehenen Komponenten und unter Anwendung normgerechter Prüfprozesse und Auswertungsmethodik bei einem akkreditierten Prüflabor in unserem Auftrag vorgenommen wurden. Beanstandungen, die aufgrund von Ergebnissen von nicht akkreditierten Prüflaboren oder die in Kombination mit von uns nicht freigegebenen Produkten oder nicht normgerechter Prüf- und Auswertungsverfahren zustande kamen, werden nicht anerkannt.

9. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache.
Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen, sodann nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels; ebenfalls nicht aufgrund Produkthaftung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn sich die Pflichtverletzung nicht lediglich in der Lieferung der mangelhaften Ware erschöpft.
Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Der Käufer kann in diesem Falle aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.

11. Reklamationen

Wir bemühen uns stets, Reklamation im Sinne einer einvernehmlichen und schnellen Lösungsfindung zu regeln. Ein 8D-Report oder andere Maßnahmen stellen kein Anerkenntnis der Reklamation dar.

IX. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schaden entsteht, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Ziff. VIII und X entsprechend.

X. Rücktritt des Käufers und sonstige Haftung unsererseits

1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken.
Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

2. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird, gleiches gilt für Unvermögen.
Der Käufer kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch unser Vertretenmüssen unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.

3. Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Käufer uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Abs. 1 S. 2 entsprechend.
Wird vor der Ablieferung vom Käufer in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

4. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Käufers eintritt.
Im Falle der Unmöglichkeit behalten wir in den vorgenannten Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 Abs. 2 BGB vor.

5. Weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
Dies gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte. Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht.
Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung unsere Haftung auslöst.
Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen Rechtsbeziehungen ist Ennepetal/Deutschland.

2. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“)) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen-Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Ennepetal. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Käufers zu klagen.