Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: August 2020

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Alle Angebote des Auftragnehmers/Lieferanten/Dienstleisters (nachfolgend Auftragnehmer) und Bestellungen der Alfred Thun GmbH (nachfolgend Auftraggeberin) erfolgen und werden zukünftig erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB). Diese AEB sind in jedem Fall Bestandteil aller Verträge der Auftraggeberin mit dem Auftragnehmer.
2. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Auftraggeberin hat ihrer Geltung ausdrücklich textlich zugestimmt. Sie werden ohne textliche Zustimmung insbesondere auch dann nicht Teil des Vertrages oder zukünftiger Verträge, wenn die Auftraggeberin ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihr ausdrücklich widerspricht. Auch in der vorbehaltslosen Annahme der Lieferung des Auftragnehmers liegt kein Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
3. Mündliche Vereinbarungen, die von den AEB abweichen, sind nur dann Gegenstand des Vertrages oder zukünftiger Verträge, wenn die abweichende Vereinbarung von der Auftraggeberin in Textform bestätigt wird. Auch die Aufhebung dieser Textform kann ausschließlich einvernehmlich in Textform erfolgen.
4. Abweichungen in der Geschäftsabwicklung begründen nicht das Recht des Auftragnehmers auf Änderung der AEB.
5. Die Angestellten der Auftraggeberin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen und/oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des textlichen Vertrages hinausgehen.
6. Die Abbedingung der vereinbarten Textform in allen obigen und nachfolgenden Klauseln ist ebenfalls nur in Textform möglich.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

1. Angebote des Auftragnehmers sind für den Auftragnehmer verbindlich und für die Auftraggeberin kostenlos, ebenso die Erstellung von Zeichnungen, Plänen und dergleichen durch den Auftragnehmer.
002/08.2020 (50/13/1285)
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Der anbietende Auftragnehmer ist 12 Wochen lang an sein Angebot gebunden. Die Bindungsfrist beginnt mit dem Zugang des Angebots bei der Auftraggeberin.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der textlichen Bestätigung durch die Auftraggeberin.
Im Falle elektronischer Bestellung sind diese auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. Bestellungen sind vom Auftragnehmer innerhalb von 3 Werktagen ab Bestelldatum schriftlich anzunehmen, sonst ist die Auftraggeberin zum Widerruf berechtigt.
Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei der Auftraggeberin.
2. Von der Auftraggeberin vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten einschl. aller sonstigen Vorgaben (Werkstoff, Oberflächen, Toleranzen etc.) sind verbindlich. Ebenfalls verbindlich sind öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, wenn die Ausführung technisch nicht möglich ist. Diesen Fall hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen.
Mit Annahme der Bestellung erkennt der Auftragnehmer an, dass er sich durch Einsicht in die Bestellunterlagen über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat. An offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler in von der Auftraggeberin vorgelegten Unterlagen und Zeichnungen ist die Auftraggeberin nicht gebunden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin über derartige Fehler unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit die Bestellung berichtigt werden kann. Dies gilt auch in Bezug auf fehlende Unterlagen.
Für Verzögerungen, die bei der Auftragsdurchführung durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen eintreten, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten.
Werden Erst – bzw. Auswahlmuster verlangt, darf der Auftragnehmer erst bei Vorliegen der textlichen Genehmigung der Auftraggeberin mit einer Serienfertigung beginnen.
3. Der Auftragnehmer bleibt auch bei Herstellung nach Vorgaben der Auftraggeberin zur Prüfung verpflichtet, ob die der Bestellung zugrunde liegenden technischen Spezifikationen den beim Auftragnehmer vorliegenden Unterlagen entsprechen. Zur Annahme von Warenlieferungen, die nicht der Bestellung entsprechen, ist die Auftraggeberin nicht verpflichtet.
Vorzeitige Lieferungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Sollte eine Bestellung keine Angaben über die Lieferzeit enthalten, ist diese mangels besonderer textförmlicher Vereinbarung unverzüglich nach Vertragsschluss auszuführen. Dies gilt auch für Bestellungen auf der Grundlage eines Lieferungs- und Leistungsverzeichnisses des Auftragnehmers, selbst wenn dieses andere Lieferfristen enthält. Abweichende Lieferfristen des Auftragnehmers sind nur im Falle einer ausdrücklichen textlichen Bestätigung der Auftraggeberin maßgeblich. Für die Berechnung der vereinbarten Lieferfristen (Beginn) ist der Tag des Zugangs der Bestellung maßgeblich.
Stellt die Auftraggeberin Material zur Verarbeitung dem Auftragnehmer zur Verfügung, hat dieser eine entsprechende Prüfung nach § 377 HGB vorzunehmen.
In Fällen, in denen die Auftraggeberin dem Auftragnehmer eigene Leistungen oder Sachen zur Leistungserbringung beistellt, hat der Auftragnehmer an diesen unmittelbar die Funktionsfähigkeit, Stückzahl und erkennbare Mangelfreiheit (Abwesenheit von Transportschäden, etc.) zu überprüfen.
Die Prüfung hat unmittelbar nach der Entgegennahme der Leistung oder Sachen zu erfolgen. Durch die Beistellung werden die Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers nicht berührt.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Leistungsausführung notwendigen Genehmigungen vorweg einzuholen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die in den Bestellungen ausgewiesenen Preise sind bindend und verstehen sich zur Lieferung DAP Ennepetal bei innereuropäischen Lieferungen (Incoterms 2020) bzw. CIP Hamburg bei Nicht-innereuropäischen Lieferungen (Incoterms 2020) einschließlich sämtlicher Nebenkosten wie Verpackung, Versicherung etc., insbesondere auch Spesen, Kosten, Auslagen, Maut und sonstige Gebühren. Versicherungsschutz bis zum Wareneingang ist vom Auftragnehmer zu gewährleisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht Einwegverpackungen, erfolgt EXW Ennepetal (Incoterms 2020) auf Kosten des Auftragnehmers.
Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Angeboten und Rechnungen gesondert auszuweisen. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
2. Im Falle der Behinderung der Annahme der Auftraggeberin durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen und sonstige unabwendbare Ereignisse sind Ansprüche des Auftragnehmers auf Gegenleistung oder Schadensersatz ausgeschlossen, soweit die Auftraggeberin das Hindernis bei Vertragsschluss nicht kannte oder kennen konnte. Der Auftragnehmer hat die Ware in diesem Fall bis zur Übernahme durch die Auftraggeberin auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
3. Die Auftraggeberin zahlt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto jeweils nach Rechnungseingang und ordnungsgemäßem Eingang der Ware, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Rechnungen sind der Auftraggeberin getrennt von der Warenlieferung zu übermitteln.
Teillieferungen, auch soweit sie ausnahmsweise zulässig sind, setzen die Skontofrist nicht in Gang. Für die Rechtzeitigkeit der von der Auftraggeberin geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank der Auftraggeberin.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Auftraggeberin in gesetzlichem Umfang zu. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftraggeberin anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht auch dem Auftragnehmer im gesetzlichen Umfang zu, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, die Artikel-Nr., die Lagerauftrags-Nr. (sofern vorhanden), Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch die Auftraggeberin verzögern, verlängern sich die in Absatz 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

§ 4 Lieferung und Lieferfristen

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder –frist) ist verbindlich.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb der aus der Bestellung ersichtlichen Frist zu liefern. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware an der von der Auftraggeberin angegebenen Empfangsstelle eingegangen ist. Etwaige Mehrkosten zur Einhaltung eines Liefertermins sind von dem Auftragnehmer zu tragen. Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig; andernfalls kann die Auftraggeberin die Annahme verweigern.
3. Sind trotz vereinbarter Lieferzeit Verzögerungen zu erwarten, hat der Auftragnehmer dies der Auftraggeberin unverzüglich mündlich oder telefonisch und zusätzlich textlich mitzuteilen und deren Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Bestellung einzuholen. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich der vereinbarte Liefertermin nicht. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf die der Auftraggeberin aufgrund der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Wurden weder der Liefertermin noch eine von der Auftraggeberin gesetzte angemessene Nachfrist eingehalten, ist die Auftraggeberin berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin alle durch verspätete Lieferung oder Leistung entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.a. Gerät der Auftragnehmer in Verzug gemäß § 286 BGB, hat die Auftraggeberin das Recht, eine Vertragsstrafe von 1 % des Nettobestellwertes pro vollendete Woche, höchstens jedoch insgesamt 10 % des Nettobestellwertes, zu verlangen. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.b. Die Auftraggeberin ist berechtigt, diese Vertragsstrafe neben ihrem Erfüllungsanspruch geltend zu machen. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch der Auftraggeberin angerechnet. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.
5. Kann der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er die Auftraggeberin unverzüglich zu unterrichten. Die Auftraggeberin ist in diesem Fall berechtigt, die Abnahmefrist hinauszuschieben oder, wenn ihr Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
6. Die Bestimmungen des Fixhandelskaufs nach § 376 HGB bleiben unberührt.
7. Vor Ablauf des Liefertermins ist die Auftraggeberin zur Abnahme nicht verpflichtet.
8. Die Waren sind auf ihren Inhalt hin deutlich sichtbar mit Artikel-Nummer und Artikel-Bezeichnung zu kennzeichnen und die Warenpapiere bei Lieferung beizufügen.
9. Als Herstellungsbetrieb ist die Auftraggeberin auf pünktliche Lieferung in besonderer Weise angewiesen. Selbst das Fehlen eines geringfügigen Teils oder eines notwendigen Zeugnisses kann Herstellungs- und Lieferverzögerungen von erheblichem Umfang begründen und somit zu Schäden führen, die den Bestellwert bei weitem überschreiten.

§ 5 Annahme

1. Die Auftraggeberin ist zur Annahme der bestellten Ware nur verpflichtet, wenn sie hinsichtlich der Spezifikation und Qualität den Vorgaben der Auftraggeberin oder einem von der Auftraggeberin freigegebenen Muster entspricht.
2. Werkzeugprüfzeugnisse müssen nach Vereinbarung mit der jeweiligen Lieferung eintreffen oder unverzüglich übersandt werden.
3. Die Auftraggeberin kann Bestellungen zurückweisen, die hinsichtlich der Lieferfristen und dem Lieferumfang nicht den Vereinbarungen entsprechen. Kosten hat der Auftragnehmer insoweit zu tragen.
4. Eine Warenannahme kann nur gemäß den Angaben auf unserer Bestellung oder einem gesondert zur Verfügung gestellten Schreiben vorgenommen werden.

§ 6 Gefahrübergang und Eigentum

1. Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die von der Auftraggeberin angegebene Empfangsstelle.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Waren an die von der Auftraggeberin vorgegebene Empfangsstelle, die zugleich Erfüllungsort ist, auf eigene Kosten fracht- und spesenfrei anzuliefern. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf die Auftraggeberin über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort an die Auftraggeberin übergeben wird.
2. Die Auftraggeberin akzeptiert nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers. Einen verlängerten erweiterten Eigentumsvorbehalt lehnt die Auftraggeberin ab. Durch Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum an der gelieferten Ware spätestens vom Auftragnehmer auf die Auftraggeberin über.
3. Die Auftraggeberin kann Eigentumsvorbehaltsware des Auftragnehmers im gewöhnlichen Geschäftsgang mit Wirkung für sich vermischen, verarbeiten oder vermengen und diese auch weiterveräußern.

§ 7 Gewährleistung

1. Der Auftragnehmer gewährleistet die Übereinstimmung der gelieferten Waren mit seinem Angebot.
Bei Lieferung oder Bestellung nach Mustern oder Proben gelten die Eigenschaften und Spezifikationen des Musters und der Probe als Beschaffenheitsmerkmale.
2. Der Auftragnehmer steht insbesondere dafür ein, dass seine Lieferung und Leistung den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen Sicherheits- und sonstigen Vorschriften, den vereinbarten technischen, chemischen und physikalischen Daten sowie den sonstigen vereinbarten oder den sich aus sonstigen Angaben des Auftragnehmers oder eines vom Auftragnehmer verschiedenen Herstellers ergebenden Eigenschaften entspricht. Allgemein anerkannte Normen, insbesondere DIN, ISO, VDI, VDE, EN, REACH, EMV etc. sind einzuhalten, sofern sich nicht aus dem Stand der Technik, dem mitgeteilten Einsatzort oder Verwendungszweck oder aber aus den sonstigen Vorgaben der Auftraggeberin höhere Anforderungen ergeben. Eine weitergehende gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers bleibt unberührt.
3. Die Auftraggeberin wird die Ware bei Wareneingang nur hinsichtlich ihrer Menge, Warengattung und etwaiger äußerlich an der Verpackung deutlich erkennbarer Transportschäden oder auf äußerlich erkennbare Fehler an der Ware selbst prüfen. Eine Rüge von Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach Wareneingang oder bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung des Mangels, erfolgt.
4. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der Auftraggeberin ungekürzt zu; in jedem Fall ist die Auftraggeberin berechtigt, Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache nach ihrer Wahl vom Auftragnehmer zu verlangen. Die Auftraggeberin kann den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt bezüglich der ganzen Lieferung erklären. Der Auftraggeberin bleiben Schadensersatzansprüche vorbehalten.
5. In dringenden Fällen oder falls der Auftragnehmer mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistung in Verzug ist, ist die Auftraggeberin berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen auf Kosten des Auftragnehmers.
6. Die Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers beträgt 36 Monate ab Übergabe der Lieferung.
7. Die Auftraggeberin kann reklamierte Ware unfrei zurücksenden. Liegt der Gefahrübergang nicht mehr als sechs Monate zurück, wird vermutet, dass ein etwaiger Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorhanden war.
8. Die regelmäßige Verjährungsfrist für gegen die Auftragsgeberin gerichtete Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers beträgt 24 Monate. Die Bestimmungen der §§ 196 und 197 BGB bleiben hiervon unberührt.
9. Die Regelungen in Absatz 8 gelten nicht, wenn die Haftung der Auftraggeberin auf Vorsatz oder Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gelten ferner nicht für gegen die Auftraggeberin gerichtete Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und für gegen die Auftraggeberin gerichtete Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Menschen beruhen. In diesen Fällen richtet sich die Haftung und die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften.
10. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, die Auftraggeberin musste nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
11. Soweit eine mangelhafte Leistung des Auftragnehmers auf einer mangelhaften Leistung eines Subunternehmers oder Zulieferers des Auftragnehmers beruht, tritt der Auftragnehmer der Auftraggeberin deshalb gegen den Subunternehmer oder Zulieferer zustehende Gewährleistungsansprüche sowie deliktische Schadensersatzansprüche wegen dieses Mangels ab. Die Abtretung erfolgt zur Besicherung der Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin gegen den Auftragnehmer.
Eine Erfüllung der gegen den Auftragnehmer gerichteten Ansprüche der Auftraggeberin ist mit dieser sicherheitshalber erfolgenden Abtretung nicht verbunden. Bei dem Erhalt und der Durchsetzung dieser Ansprüche hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin nach besten Kräften zu unterstützen und die Auftraggeberin zur Anspruchsdurchsetzung freizustellen. Der Auftragnehmer bleibt bis zur Offenlegung der Abtretung durch die Auftraggeberin berechtigt und verpflichtet, Ansprüche gegen die betroffenen Vorlieferanten und Subunternehmer in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Nach der Befriedigung der Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin gegen den Auftragnehmer wird die Auftraggeberin dessen Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten oder Subunternehmer wieder zurückabtreten. Sollte sich vorher eine Übersicherung der Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin um mehr als 20 % ergeben, verpflichtet sich diese, auf Anforderung des Auftragnehmers den 120 % der Forderung übersteigenden Teil der Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers an diesen zurückabzutreten.

§ 8 Schutzrechte

1. Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Produkte/Waren/Dienstleistungen oder auch Teile hiervon den jeweiligen – sofern vorhanden – Gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien entsprechen.
2. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch seine Lieferung an die Auftraggeberin keine Patent- oder Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder, sofern der Auftragnehmer hierüber unterrichtet ist, innerhalb des Bestimmungslandes der Ware verletzt werden. Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche, die der Auftraggeberin aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Im Falle eines Rechtsstreites gegen die Auftragsgeberin tritt der Auftragsnehmer diesem bei.
3. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhält die Auftraggeberin vom Auftragnehmer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.
4. Die vorstehend geregelte Freistellungspflicht des Auftragnehmers gilt dann nicht, wenn der Auftragnehmer die Liefergegenstände nach von dem Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und weder Kenntnis davon hatte noch hätte Kenntnis davon haben müssen, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.
5. Sofern die von der Auftraggeberin erworbenen Produkte/Dienstleistungen Schutzrechten, insbesondere Patentrechten unterliegen, ist der Erwerb dieser Rechte in dem Umfang, in dem er zur Benützung, bzw. Be- und Verarbeitung der bestellten Waren erforderlich ist, im Verkaufspreis inbegriffen.

§ 9 Produkthaftung

Im Fall der Produkthaftung gilt unbeschadet aller sonstigen Ansprüche der Auftraggeberin:
1. Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, die Auftraggeberin von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
2. Im Rahmen dieser Haftung ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, Aufwendungen und Schäden der Auftraggeberin zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Auftraggeberin durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über derartige Maßnahmen wird die Auftraggeberin, soweit möglich und im konkreten Fall zumutbar, den Auftragnehmer unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.
Der Auftragnehmer hat ebenso die hieraus entstehenden Rechtsverfolgungskosten zu tragen.
Der Auftragnehmer ist zur Unterstützung der Auftraggeberin verpflichtet.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten sowohl eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 25 Millionen als auch eine Rückrufkosten-Versicherung zu unterhalten. Der Auftragnehmer wird der Auftraggeberin auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

§ 10 Modelle und Zeichnungen

1. Die bei der Bestellung dem Auftragnehmer überlassenen Modelle, Abbildungen, Berechnungen, Muster und Zeichnungen bleiben – soweit nichts anderes vereinbart ist – Eigentum der Auftraggeberin. Sie dürfen an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin nicht weitergegeben oder anderweitig verwandt werden. Nach Vertragsbeendigung oder Beendigung der Lieferbeziehung sind diese ohne besondere Aufforderung und unverzüglich an die Auftraggeberin zurückzugeben.
2. Werkzeuge, Vorrichtungen und andere Gegenstände, die vom Auftragnehmer auf Kosten der Auftraggeberin angefertigt oder beschafft wurden, gehen mit der Beschaffung in das Eigentum der Auftraggeberin über. Sie werden von dem Auftragnehmer kostenfrei für die Auftraggeberin sorgfältig verwahrt, instandgehalten und erneuert, so dass sie jederzeit benutzbar sind. Der Auftragnehmer versichert diese Werkzeuge und Vorrichtungen zum Neuwert auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden. Etwaige Entschädigungsansprüche gegenüber der Versicherung tritt der Auftragnehmer an die diese Abtretung annehmende Auftraggeberin bereits jetzt ab.
3. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die die Auftraggeberin dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum der Auftraggeberin oder gehen in ihr Eigentum über. Sie sind durch den Auftragnehmer als das Eigentum der Auftraggeberin kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Auftragnehmer hergestellter Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer wird unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an die Auftraggeberin herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit der Auftraggeberin geschlossenen Verträge benötigt werden.
4. An von der Auftraggeberin abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich die Auftraggeberin das Eigentum und das Urheberrecht vor. Der Auftragnehmer darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftraggeberin weder Dritten zugänglich machen noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen auf Verlangen der Auftraggeberin vollständig an die Auftraggeberin zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuelle vom Auftragnehmer angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Die Auftraggeberin behält sich für den Fall der Lieferung von Material an den Auftragnehmer zur Weiterbearbeitung das Eigentum an diesem Material vor. Der Auftragnehmer darf das Material nur für Bestellungen der Auftraggeberin verwenden. Bei Verlust oder Beschädigung haftet der Auftragnehmer der Auftraggeberin.
2. Es besteht Einvernehmen, dass die Auftraggeberin im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümerin an den unter Verwendung der beigestellten Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen wird, die insoweit vom Auftragnehmer für die Auftraggeberin verwahrt werden.

§ 12 Ersatzteile

1. Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin mindestens 6 Monate im Voraus davon in Kenntnis zu setzen, wenn sich Änderungen an den Ersatzteilen, beispielsweise aufgrund des Stands der Technik, ergeben.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Ersatzteile zu den an die Auftraggeberin gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens (10) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
3. Beabsichtigt der Auftragnehmer, die Produktion von Ersatzteilen für die an die Auftraggeberin gelieferten Produkte einzustellen, wird er der Auftraggeberin dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Mitteilung muss – vorbehaltlich des Absatzes 2 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
4. Sofern der Auftragnehmer nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, sei es aus vertretbaren oder nicht vertretbaren Umständen (z.B. Insolvenz), Ersatzteile zu liefern, sichert er in Abstimmung mit der Auftraggeberin die Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten durch Dritte zu und verpflichtet sich, hierzu notwendige Lizenzen zu vergeben und technische Unterstützung zu leisten. Die zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen gelten auch für Lieferungen für den Ersatzteilmarkt.

§ 13 Geschäftsgeheimnisse

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bestellungen der Auftraggeberin, technische Einzelheiten wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen als Geschäftsgeheimnis der Auftraggeberin zu behandeln.
2. Dritten dürfen diese Gegenstände nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung eines Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit ein Geschäftsgeheimnis allgemein bekannt geworden ist.
3. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und Liefergegenstände, die für die Auftraggeberin gefertigt wurden, nicht ausstellen.
4. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung den der Auftraggeberin entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 14 Haftung

1. Für etwaige Schadensersatzansprüche haftet die Auftragsgeberin dem Auftragsnehmer im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für übrige Schäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber die Selbstkosten für Produkte, welche durch mangelhafte Bearbeitung zerstört wurde.

§ 15 Auftragsweitergabe

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin seine Verpflichtungen aus dem Vertrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben oder den Produktionsstandort teilweise oder in Gänze in ein anderes Land zu verlagern.

§ 16 Datenschutz

Die Auftraggeberin ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftragnehmer, gleich ob diese vom Auftragnehmer selbst oder von einem Dritten stammen, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Datenschutzes auch in elektronischen Dateien zu verarbeiten.

§ 17 Rücktritt

Unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts ist die Auftraggeberin insbesondere bei wiederholter Überschreitung von vereinbarten Lieferterminen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Zahlungseinstellung sowie im Falle der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

§ 18 Abtretung

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§ 19. Nachunternehmer

Soweit sich nicht aus einer gesonderten Vereinbarung bzw. für die Auftraggeberin erkennbar aus
dem Inhalt der Bestellung bezogen auf das Leistungsvermögen des Auftragnehmers etwas Abweichendes ergibt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle Verpflichtungen aus der Bestellung im eigenen Betrieb zu erbringen. Jeder Einsatz von Nachunternehmern durch den Auftragnehmer darf – ungeachtet ob die Auftraggeberin ihn bei Vertragsschluss erkennen oder absehen konnte – nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen.

§ 20 Corporate Social Responsibility (CSR)

1. Mit der Einführung ihrer Corporate Social Responsibility-Leitlinien (CSR-Leitlinien) hat die Auftraggeberin ihr Engagement für den Umweltschutz, die Einhaltung der Menschenrechte und der Arbeitsnormen sowie für die Bekämpfung der Korruption unterstrichen. Die hier vorliegenden Richtlinien unterstreichen deren Willen, die Einhaltung der Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung auch von ihren Lieferanten und Dienstleistern einzufordern. Mit der Anerkennung dieser Richtlinien verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen und der geltenden nationalen Rechtsvorschriften die CSR-Leitlinien der Auftraggeberin ausnahmslos anzuwenden und umzusetzen.
2. Jede absichtliche Nichteinhaltung der in diesen CSR-Leitlinien aufgeführten Grundsätze durch den Auftragnehmer gilt als Verstoß gegen seine Vertragspflichten und kann gegebenenfalls bis hin zur Vertragskündigung durch Verschulden des Auftragnehmers gehen, abgesehen von eventuellen Schadenersatzansprüchen.
3. Sollte ein Auftragnehmer aufgrund von besonderen Umständen nicht in der Lage sein, eine oder mehrere Bestimmungen dieser CSR-Richtlinien einzuhalten, hat er die Auftraggeberin davon zu informieren, um gemeinsam notwendige Korrekturmaßnahmen zu vereinbaren.

§ 21 Compliance

1. Für die Auftraggeberin und ihre Auftragnehmer gilt das Prinzip der Loyalität, wodurch dauerhafte Vertrauensbeziehungen geschaffen und aufrechterhalten werden können. Der Auftragnehmer richtet sein Handeln nach den Grundsätzen der Ehrlichkeit und der Gerechtigkeit aus, sowie nach den vorherrschenden Wettbewerbsregeln und den geltenden Anti-Korruptionsvorschriften in Geschäftsbeziehungen. Die Vertragsverhandlungen und die Vertragsausführung dürfen nicht zu Verhaltensweisen bzw. Handlungen führen, die als aktive oder passive Bestechung, Mitschuldigkeit an passiver Bestechung oder als sogenannte Vetternwirtschaft betrachtet werden können.
2. Die Auftraggeberin behandelt alle ihre Auftragnehmer aufrichtig und gerecht, unabhängig von ihrer Größe und Marktstellung. Sie fordert die Abwicklung aller Einkäufe nach dem Grundsatz des offenen und fairen Wettbewerbs ein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, weder den Mitarbeitern der Auftraggeberin noch deren Familien Geschenke, Einladungen, Gefälligkeiten,
Begünstigungen oder sonstige Vorteile anzubieten oder einzuräumen, welche die Unbestechlichkeit, das freie Urteil oder die Objektivität des besagten Mitarbeiters in seiner Geschäftsbeziehung zum Auftragnehmer beeinflussen oder einschränken könnten. Kleine Aufmerksamkeiten in Form von Geschenken dürfen von den Mitarbeitern nur in Ausnahmefällen und zu angemessenen Anlässen angenommen werden (z.B. zum Jahresende), müssen von geringem Wert sein und im Rahmen der in der Branche üblichen Gepflogenheiten bleiben.
3. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, für die Mitarbeiter der Auftraggeberin anlässlich von Standortbesichtigungen die Reise- bzw. Unterkunftskosten zu übernehmen. Einladungen zu Geschäftsessen bzw. Kultur- oder Sportveranstaltungen und dergleichen müssen auf Ausnahmen beschränkt bleiben und dürfen keine unverhältnismäßig hohen Ausgaben darstellen.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Zwangs- oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen. Zwangs- oder Pflichtarbeit ist jede Art von Arbeit oder Dienst eines Individuums unter Androhung einer Strafe, für die sich das besagte Individuum nicht freiwillig angeboten hat.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Schwarzarbeit, so wie sie in den gesetzlichen Bestimmungen definiert wird, in Anspruch zu nehmen.
6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen in Bezug auf die Abschaffung der Kinderarbeit und den Kinder- und Jugendschutz, so wie sie in der nationalen Gesetzgebung festgelegt sind, einzuhalten. Er verpflichtet sich insbesondere, keine Personen einzustellen, die gemäß der nationalen Gesetzgebung das geforderte Mindestalter nicht erreicht haben.
7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorzunehmen, die dazu führt, die Chancengleichheit oder die Gleichbehandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen. Die Unterscheidung, die Ausschließung oder die Bevorzugung von Personen aufgrund von für eine bestimmte Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen sowie Sondermaßnahmen, die speziellen Bedürfnissen von Personen Rechnung tragen sollen, für die aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, einer Invalidität, familiärer Belastungen oder ihres sozialen oder kulturellen Niveaus ein besonderer Schutz oder besondere Unterstützung als notwendig erachtet werden (positive Diskriminierung), betrachtet die Auftraggeberin nicht als Diskriminierung.
8. Der Auftragnehmer hält die lokalen Gesetze in Bezug auf die Arbeitszeiten und den Mindestlohn ein und verpflichtet sich, seinen Angestellten ihr Entgelt regelmäßig zu zahlen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Überstunden gemäß den in den lokal geltenden Gesetzen festgelegten Tarifen zu bezahlen.
9. Der Auftragnehmer bemüht sich, ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten, das keine Risiken für die Gesundheit darstellt. Er sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten nicht der Gesundheit und der Sicherheit seiner Mitarbeiter, seiner Subunternehmer, der in das jeweilige Projekt involvierten Akteure, der benachbarten Bevölkerung und der Nutzer seiner Produkte schaden. Der Auftragnehmer handelt bei Hygiene- und Sicherheitsfragen pro-aktiv. Die mit seinen Tätigkeiten verbunden Risiken müssen erkannt und bewertet werden. Der Auftragnehmer trifft alle notwendigen Maßnahmen zur Begrenzung und, wenn möglich, Beseitigung dieser Risiken.
10. Der Auftragnehmer bemüht sich, Höchststandards beim Umweltschutz zu erreichen. Dies gilt sowohl für seine Produkte als auch für sein Umweltmanagementsystem, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Natur, die Erhaltung der Biodiversität und der Ökosysteme, die Nutzung der natürlichen Ressourcen, seiner CO2-Bilanz sowie auf das Abfall- und Gefahrstoffmanagement. Er stellt alle notwendigen Anstrengungen an, um schädliche Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf die Umwelt zu vermeiden bzw. sie so gering wie möglich zu halten, indem er verantwortungsvolles umweltbewusstes Handeln fördert. Er ist bestrebt, Beeinträchtigungen der umliegenden Bewohner zu begrenzen, seinen Energieverbrauch, Rückstände im Wasser, in der Luft und im Boden zu reduzieren; dies gilt ebenso für die in den verschiedenen Etappen der Herstellung, des Transports, der Installation am Standort, der Vermarktung der Produkte und Dienstleistungen sowie der Entsorgung produzierten Abfälle.
11. Beim Kauf von Produkten und Dienstleistungen wie auch bei Entwurf, Realisierung und Umsetzung seiner eigenen Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt der Auftragnehmer Umweltschutz-, Hygiene- und Sicherheitskriterien, um schädliche Auswirkungen seiner Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu begrenzen und dabei gleichzeitig die Qualität zu bewahren oder sogar zu steigern.
12. Er verpflichtet sich, die lokal geltenden Gesetze und Normen sowie die Gesetze des oder der Zielländer seiner Produkte zu beachten.

§ 22 Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen des Auftragnehmers

Wesentliche Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen am Unternehmen des Auftragnehmers hat dieser der Auftraggeberin unverzüglich und textlich mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht auch, wenn die wesentliche Änderung gesetzlichen Publizitätserfordernissen (Registereintragungspflicht) unterliegt. Sofern mit der wesentlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Auftragnehmers auch eine Änderung der Kontrollverhältnisse innerhalb des Unternehmens des Auftragnehmers verbunden ist (z.B. Veräußerung der Mehrheit des Geschäftsanteile oder Erlangung beherrschenden Einflusses durch einen Dritten) und dadurch die Interessen der Auftraggeberin konkret unzumutbar beeinträchtigt werden, ist die Auftraggeberin berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 23 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der von der Auftraggeberin angegebene Lieferort. Im Übrigen ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Auftraggeberin in Ennepetal.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Geschäftssitz der Auftraggeberin (Ennepetal). Die Auftraggeberin ist jedoch berechtigt, für Klagen gegen den Auftragnehmer, auch das für den Sitz oder die zuständige Niederlassung des Auftragnehmers zuständige Gericht zu wählen. Für die Rechtsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Die Anwendung des einheitlichen internationalen UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausgeschlossen.

§ 24 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Vertragsregelung wird durch eine solche ersetzt, die der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für den Fall, dass Bestimmungen Lücken enthalten oder der Auslegung bedürfen.